Nachweis Spielplätze und Freizeitanlagen
1 Bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Sie sind in ihrem Zweck dauernd zu erhalten.
2 Die Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen muss mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttoge-schossflächen der Wohnbauten betragen.
3 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen in der Zentrumszone mit sechs und mehr Wohnungen sind Spielplätze und Freizeiteinrichtungen zu schaffen, soweit die örtli-chen Verhältnisse es zulassen.
4 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen.
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