Informationen zum Verbot Abbrennen von Silvester-Feuerwerk
Das Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk jeder Art ist nur am 1. August auf den 2. August bis 00:30 Uhr erlaubt. Ausserhalb dieser Zeit ist das Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerk, auch am Silvester, nicht erlaubt.
Bei Wiederhandlungen kann eine Ordnungsbusse von CHF 200.00, gemäss Polizeireglement (ESL 700.1), ausgestellt werden.
Wir bitten Sie um Verständnis.